Gefährdungsbeurteilung Ölnebel: Schritt für Schritt zu sicheren Arbeitsplätzen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mit Kühlschmierstoffen (KSS) arbeitet, muss die Gefährdung durch Einatmen und Hautkontakt beurteilen – vor Beginn der Tätigkeit und schriftlich.
  • Grundlage sind Gefahrstoffverordnung, TRGS 400 und 402 sowie für KSS die DGUV Regel 109-003 und die TRGS 611.
  • Wirksamste Maßnahme gegen Ölnebel: die Maschine kapseln und den Nebel direkt im Arbeitsraum absaugen.
  • Die Wirksamkeit muss regelmäßig geprüft und die Beurteilung bei Änderungen fortgeschrieben werden.

Beim Drehen, Fräsen, Bohren und Schleifen wird Kühlschmierstoff mit hohem Druck an die Schneide gebracht. Ein Teil davon zerstäubt zu feinsten Tröpfchen oder verdampft an heißen Werkstücken. Dieser Nebel verteilt sich in der Halle, wird eingeatmet und schlägt sich auf Böden, Maschinen und Steuerungen nieder. Die Gefährdungsbeurteilung ist das Werkzeug, mit dem Sie diese Belastung erfassen und beherrschen. Hier zeigen wir, wie sie in sieben Schritten gelingt.

Warum Ölnebel in die Gefährdungsbeurteilung gehört

  • Atemwege: KSS-Aerosole können die Atemwege reizen. Bei dauerhafter Belastung drohen Bronchitis und Asthma.
  • Haut: Kontakt mit KSS ist eine der häufigsten Ursachen für berufsbedingte Hauterkrankungen in der Metallbearbeitung.
  • Unfälle: Ölfilme auf Böden und Treppen führen zu Sturzunfällen.
  • Brand: Ablagerungen nicht wassermischbarer Öle in Abluftkanälen und an heißen Maschinenteilen sind brennbar.
  • Technik: Ölfilme auf Steuerungen und Schaltschränken führen zu Störungen und Ausfällen.

Aus unseren Projekten wissen wir: Viele Betriebe unterschätzen, wie weit sich Ölnebel ausbreitet. Eine einzige offene Maschine mit Überflutungskühlung kann die Luft in einem ganzen Hallenschiff belasten – auch an Arbeitsplätzen, die selbst gar nicht mit KSS arbeiten.

Die Regeln im Überblick

Regel Was sie für den Ölnebel regelt
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Grundpflicht zur Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Beurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit, Rangfolge der Schutzmaßnahmen, Wirksamkeitsprüfung, Unterweisung.
TRGS 400 Allgemeines Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung mit Gefahrstoffen.
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt – für KSS besonders wichtig.
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Belastung in der Atemluft, z. B. durch Messungen.
TRGS 611 Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe, u. a. zur Vermeidung von Nitrosaminen.
DGUV Regel 109-003 Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen: Auswahl, Pflege, Absaugung, Beurteilungsmaßstäbe.
ArbMedVV Arbeitsmedizinische Vorsorge, z. B. bei Feuchtarbeit und Hautbelastung.

Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Gefährdungsbeurteilung in sieben Schritten

1. Informationen sammeln

Welche Kühlschmierstoffe sind im Einsatz – wassermischbar oder nicht wassermischbar? Die Sicherheitsdatenblätter liefern Inhaltsstoffe und Hinweise zum Schutz. Dazu kommen: Welche Maschinen, welche Verfahren, welche Drücke und Schnittgeschwindigkeiten? Sind die Maschinen gekapselt, wie oft werden Türen geöffnet?

2. Tätigkeiten und Personen erfassen

Wer arbeitet wie lange an welchen Maschinen? Wer ist zusätzlich betroffen, etwa in der Qualitätssicherung oder Montage nebenan? Wo gibt es Hautkontakt – beim Werkstückwechsel, beim Entgraten, bei der Reinigung?

3. Belastung ermitteln

Die Belastung der Atemluft wird nach TRGS 402 ermittelt, zum Beispiel durch Arbeitsplatzmessungen oder durch Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze. Sichtbare Hinweise helfen bei der Einschätzung: Nebel im Gegenlicht, Ölfilm auf Böden und Steuerungen, Geruch in der Halle.

4. Beurteilen

Für Kühlschmierstoffe gibt es keinen einheitlichen Arbeitsplatzgrenzwert. Beurteilungsmaßstäbe nennt unter anderem die DGUV Regel 109-003; für einzelne Inhaltsstoffe können Werte der TRGS 900 gelten. Ziel ist eine Belastung, die so niedrig ist, wie es der Stand der Technik zulässt.

5. Schutzmaßnahmen festlegen

Es gilt die Rangfolge der Gefahrstoffverordnung – die Details folgen im nächsten Abschnitt.

6. Wirksamkeit prüfen

Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen, nach Gefahrstoffverordnung mindestens alle drei Jahre. Dazu gehören die Messung der Absaugleistung, der Zustand der Filter und, wo nötig, erneute Arbeitsplatzmessungen.

7. Dokumentieren und fortschreiben

Ergebnis und Maßnahmen werden dokumentiert. Die Beurteilung wird aktualisiert, wenn sich etwas ändert: neue Maschine, anderer KSS, neue Verfahren oder auffällige Messwerte. Mitarbeiter werden anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen, mindestens einmal im Jahr.

Schutzmaßnahmen in der richtigen Reihenfolge

  1. Ersatz und Verfahren: Gibt es einen KSS mit weniger Nebelbildung oder ein Verfahren mit weniger KSS, zum Beispiel Minimalmengenschmierung oder Trockenbearbeitung? Wassermischbare KSS nach TRGS 611 auswählen und pflegen.
  2. Technische Maßnahmen: Maschine kapseln und den Nebel im Arbeitsraum absaugen. Der Ölnebelabscheider sitzt direkt an der Maschine oder versorgt als zentrale Anlage mehrere Maschinen. Eine Hallenlüftung allein reicht in der Regel nicht.
  3. Organisatorische Maßnahmen: Absaugung nachlaufen lassen und Türen erst öffnen, wenn der Nebel abgesaugt ist. Regelmäßige KSS-Kontrolle und -Pflege, Reinigungspläne, Hautschutzplan.
  4. Persönliche Schutzmaßnahmen: Geeignete Schutzhandschuhe, Hautschutz- und Hautpflegemittel, bei Bedarf Schutzbrille.

Worauf es bei der Absaugung ankommt

Bei der Planung von Ölnebelabscheidern achten wir besonders auf diese Punkte:

  • Luftmenge passend zum Arbeitsraum: Zu wenig Absaugung lässt Nebel beim Öffnen der Tür entweichen. Zu viel saugt unnötig KSS aus der Maschine und kostet Energie.
  • Mehrstufige Filtration: Ein Vorabscheider für grobe Tropfen, dann Feinfilter für Aerosole. Unsere Oilmaster-Anlagen arbeiten mit drei Stufen und erreichen schon in der Standardausführung einen Restölgehalt unter 2mg/m³ in der gereinigten Luft.
  • Rückführung des Öls: Das abgeschiedene Öl bzw. der KSS wird gesammelt und kann zur Maschine zurückgeführt werden.
  • Ölrauch beachten: Bei hohen Temperaturen, etwa beim Schleifen oder mit nicht wassermischbaren Ölen, entsteht neben Nebel auch Ölrauch mit noch feineren Partikeln. Dafür braucht es passende Feinfilterstufen.
  • Brandschutz: Bei nicht wassermischbaren Ölen müssen Abscheider und Leitungen in das Brandschutzkonzept der Maschine eingebunden werden.

Mehr dazu auf unserer Seite Ölnebelabsaugung für CNC- und Werkzeugmaschinen und im Beitrag TRGS 900 und Kühlschmierstoffe.

Checkliste für Ihre Gefährdungsbeurteilung

  1. Sind alle eingesetzten KSS mit Sicherheitsdatenblatt erfasst?
  2. Sind alle Maschinen mit KSS und alle betroffenen Personen erfasst – auch an Nachbarplätzen?
  3. Liegt eine Ermittlung der Belastung nach TRGS 402 vor?
  4. Sind die Maschinen gekapselt und wird im Arbeitsraum abgesaugt?
  5. Gibt es Hinweise auf entweichenden Nebel: Ölfilm, Geruch, sichtbarer Nebel?
  6. Werden wassermischbare KSS nach TRGS 611 kontrolliert und gepflegt?
  7. Gibt es einen Hautschutzplan und ist die arbeitsmedizinische Vorsorge geregelt?
  8. Wurde die Wirksamkeit der Absaugung in den letzten drei Jahren geprüft?
  9. Sind Betriebsanweisung und jährliche Unterweisung dokumentiert?

So unterstützt KAWEHA

KAWEHA plant und baut Ölnebel-, KSS- und Emulsionsnebelabscheider seit 1991 – für die einzelne CNC-Maschine ebenso wie als zentrale Anlage für ganze Linien. Bei der Begehung nehmen wir Maschinen, KSS und Abläufe auf und legen die Absaugung so aus, dass sie zur Gefährdungsbeurteilung passt. Für von uns betreute Anlagen übernehmen wir Wartung und Filterwechsel mit Protokoll für Ihre Unterlagen.

Zum Ölnebelabscheider Oilmaster → · Zur Ölnebelabsaugung von KAWEHA →

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Häufige Fragen

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung für Ölnebel erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann fachkundige Personen beauftragen, zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Die Beurteilung muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen und dokumentiert sein.

Gibt es einen Grenzwert für Ölnebel?

Einen einheitlichen Arbeitsplatzgrenzwert für Kühlschmierstoffe gibt es nicht. Beurteilungsmaßstäbe nennt unter anderem die DGUV Regel 109-003, für einzelne Inhaltsstoffe gelten Werte der TRGS 900. Ziel ist immer eine möglichst geringe Belastung nach dem Stand der Technik.

Reicht eine Hallenlüftung gegen Ölnebel?

In der Regel nicht. Die Hallenlüftung verdünnt den Nebel erst, wenn er schon in der Atemluft ist. Wirksamer ist es, die Maschine zu kapseln und den Nebel im Arbeitsraum abzusaugen.

Wie oft muss die Absaugung geprüft werden?

Die Gefahrstoffverordnung verlangt eine regelmäßige Prüfung von Funktion und Wirksamkeit, mindestens alle drei Jahre. Dazu kommen Wartung und Filterwechsel nach Herstellerangaben.

Lässt sich eine Ölnebelabsaugung an bestehenden Maschinen nachrüsten?

Ja. Wir nehmen die Maschinen bei der Begehung auf und planen den Anschluss so, dass der laufende Betrieb möglichst wenig gestört wird.